FAQ-Fragen! Gut zu wissen…
Zur Wohnungssuche:
1Wie werde ich in die Datei der Wohnungssuchenden bei der WGO aufgenommen?
So einfach geht’s: Sie kommen während unserer Geschäftszeiten zu uns ins Geschäftsgebäude und bringen Ihren Personalausweis mit. Sie benötigen keinen Termin. Die Wartezeit beträgt in der Regel maximal 10 Minuten. Ihre persönlichen Daten und die Wunschkriterien Ihrer Wohnung werden in unser System aufgenommen und wir informieren Sie, sobald Wohnungsangebote zur Verfügung stehen, die auf Ihr Gesuch passen.
2Warum bekomme ich so selten Wohnungsangebote zugesandt?
Hierzu sei folgende Anmerkung erlaubt: Wir können lediglich die Wohnungen anbieten, die gekündigt wurden und somit zur Verfügung stehen. Das heißt wir selber haben keinen Einfluss auf die Anzahl und Art der zur Verfügung stehenden Wohnungen. Sollten Sie nach einer gewissen Wartezeit das Gefühl haben, dass selten Angebote eingehen, macht es oftmals Sinn, das Wohnungsgesuch zu überprüfen und ggfs. Kompromisse einzugehen. Das heißt zum Beispiel, die Stadtteile, in denen Sie suchen, zu erweitern oder die Zimmeranzahl zu überdenken. Desto flexibler Sie sind, desto mehr Wohnungen kommen infrage.
3Nach welchen Kriterien vergibt die WGO ihre Wohnungen?
Diese Frage wird oft gestellt und lässt sich nicht in einem Satz beantworten. Grundsätzlich sind wir bemüht, harmonische Hausgemeinschaften zusammenzustellen, was der Erfahrung nach in den meisten Fällen durch eine gesunde Durchmischung der Mieterschaft gelingt. Weiterhin überprüfen wir in Absprache mit dem Interessenten selbstverständlich auch die Vermögensverhältnisse. Nur wer in geordneten Vermögensverhältnissen (d.h. keine negativen Eintragungen in Schuldnerverzeichnissen) lebt, kommt als Mieter in Frage. Der Spruch „wer zuerst kommt, malt zuerst“ trifft bei uns nicht zu. Zusätzlich ist es sicherlich von Vorteil, wenn man bei der persönlichen Vorstellung in unserem Haus einen freundlichen, umgänglichen und „aufgeräumten“ Eindruck hinterlassen hat.
4Wie kann ich die Wohnungssuche positiv beeinflussen?
Sobald Sie sich bei der WGO als wohnungssuchend angemeldet haben und es war noch nicht direkt das passende Wohnungsangebot dabei, heißt es zunächst einmal abwarten. Bringen Sie etwas Geduld mit. Wenn Sie auf Wohnungssuche sind, ist es von Vorteil, wenn Sie terminlich flexibel sind und auch bleiben. Kündigen Sie Ihre alte Wohnung auf keinen Fall bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnet haben. Sollten Sie es dennoch tun, könnten Sie unter Druck geraten und wären sehr unflexibel bezüglich des neuen Vertragsbeginns. Überlegen Sie bezüglich der Wunschkriterien Ihrer neuen Wohnung genau, was Ihnen wirklich wichtig ist und worauf Sie unter Umständen auch verzichten können. Je weiter Sie die Grenzen stecken, desto größer wird das Angebot an Wohnungen, die Ihnen vorgeschlagen werden.
Zur Mitgliedschaft:
1Was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen einer Kaution, einer Courtage und Genossenschaftsanteilen?
Die Kaution ist wohl den meisten Menschen ein Begriff. Sie wird bei einem herkömmlichen Mietverhältnis spätestens zu Vertragsbeginn fällig und wird oftmals zum Vertragsende nach mängelfreier Rückgabe der Wohnung zurück erstattet. Eine Kaution fällt bei der Anmietung einer genossenschaftlichen Wohnung nicht an. Diese wird, wenn man so will, durch die Genossenschaftsanteile ersetzt.
Die Genossenschaftsanteile werden zunächst gezeichnet, was schlichtweg bedeutet, dass man eine Beitrittserklärung unterschreibt, auf der die Anzahl der Anteile festgehalten wird. Nach Einzahlung des Geschäftsguthabens wird dieses ab dem ersten vollen Kalenderjahr verzinst. Zurzeit wird jährlich eine Dividende i.H.v. 4% ausgeschüttet. Bei Kündigung des Dauernutzungsvertrages ist die explizite Kündigung der Mitgliedschaft zusätzlich erforderlich. Dieser einfache Satz wird oftmals vergessen, ist jedoch zwingend notwendig, um bei nächster Gelegenheit sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. die eingezahlten Genossenschaftsanteile, zurückerstattet zu bekommen. Anders als beim zugrundeliegenden Mietvertrag kann die Mitgliedschaft satzungsgemäß nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung erst im Folgejahr nach Bilanzfeststellung und entsprechender Beschlussfassung der Vertreterversammlung erfolgen kann. Eine Auszahlung erfolgt dann regelmäßig im Monat Juli des betreffenden Jahres.
Eine Courtage fällt bei Anmietung einer Genossenschaftswohnung nicht an. Häufig wird bei der Anmeldung zur Wohnungssuche von Interessenten nachgefragt, ob die Vermittlung der Wohnung kostenlos ist. Ja, ist sie! Für die Vermittlung der Wohnung entstehen unseren zukünftigen Mitgliedern keine Kosten. Eine Courtage kann nur durch einen Makler erhoben werden. Diese wird dann fällig, wenn der beauftragte Makler eine Wohnung für den Kunden akquiriert hat. Dies kommt aber, wie eingangs erwähnt, bei der WGO nicht zum Tragen.
2Wie werde ich Mitglied und welche Kosten kommen auf mich zu?
Mitglied werden Sie erst dann, wenn Sie eine Wohnung bei der WGO gefunden haben. Sie bekommen sämtliche Unterlagen per Post zugesandt und unterzeichnen die anliegende Beitrittserklärung. Die Anzahl der Anteile und die Höhe des Geschäftsguthabens richten sich nach der Größe Ihrer neuen Wohnung. Es werden mindestens 2 Anteile (gesamt 600,-€), bei einem Großteil unserer Wohnungen jedoch 3 Anteile (gesamt 900,-€) und maximal 4 Anteile (gesamt 1200,-€) fällig. Diese Einzahlung leisten Sie einmalig. Nach Kündigung von Wohnung und Mitgliedschaft erhalten Sie bei vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung das Geschäftsguthaben zu den unter Ziff. 1 genannten Fristen zurückerstattet.
3Bekomme ich meine Genossenschaftsanteile zurück erstattet?
Ja, unter den folgenden Voraussetzungen: Kündigung von Wohnung und Mitgliedschaft sowie vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung. Die Auszahlung erfolgt zu den unter Ziff. 1 genannten Fristen
4Fallen für die Mitgliedschaft innerhalb der Genossenschaft laufende Kosten an?
Für die Mitgliedschaft selbst fallen keine laufenden Kosten an. Auch werden für die Anlage Ihres Mitgliedskontos keine Gebühren erhoben. Für die Nutzung Ihrer Wohnung haben Sie jedoch die vereinbarte Dauernutzungsgebühr (= Miete) zu entrichten.
5Wie und wann kann ich die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen?
Sie können die Mitgliedschaft immer nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Also ist der 30.09. eines jeden Jahres der Stichtag, bis zu dem die Kündigungen per 31.12. eingegangen sein müssen. Weiterhin ist es nur möglich, die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn Sie auch den Dauernutzungsvertrag für Ihre Wohnung kündigen. Grund hierfür ist, dass wir Ihnen eine Wohnung nur überlassen können, solange Sie Mitglied der Genossenschaft sind. Unter Downloads stellen wir ein entsprechendes Kündigungsformular zur Verfügung.
6Was genau bedeutet lebenslanges Wohnrecht?
Bei der Vermietungsgenossenschaft scheidet eine Eigenbedarfskündigung ggü. ihren Mitgliedern aus. Bei privaten Vermietern besteht die Möglichkeit, dass die Wohnung für eigene Zwecke benötigt und Ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt wird. Bei der WGO können Sie sicher sein, dass das nicht vorkommt. Zusätzlich versorgen wir unsere Mitglieder bei Bedarf auch gern mit neuem Wohnraum (sofern verfügbar). Sollte sich also Ihre Lebenssituation ändern und Sie eine größere oder kleinere Wohnung, eine günstigere Wohnung oder eine Wohnung mit anderer Ausstattung benötigen, stehen wir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und versuchen Sie mit dem gewünschten Wohnraum zu versorgen.
Zur Kündigung:
1Kann ich meine Wohnung jederzeit kündigen und wie lang ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfristen richten sich nach den Vorschriften des BGB und sind Bestandteil unserer Mietverträge. Gem. § 573 c BGB können Sie Ihre Wohnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jederzeit kündigen.
2In welchem Zustand muss sich meine Wohnung bei der Endabnahme befinden?
Nach Kündigungseingang und Bestätigung durch die WGO findet eine Vorabnahme statt. Bei diesem Termin nehmen wir die gekündigte Wohnung in Augenschein und erstellen ein Protokoll. Einige Tage später erhalten Sie per Post eine Auflistung, welche Arbeiten vor Vertragsende von Ihnen zu erledigen sind. Hierdurch stellen wir in beiderseitigem Interesse sicher, dass sich die Wohnung zur Abnahme in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, die Schlüssel in Empfang genommen werden können und Verzögerungen bei der Übergabe an den neuen Mieter ausgeschlossen sind.
3Kann ich den Dauernutzungsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden, wenn ich diverse Nachmieter vorschlage?
Das ist eine Frage, die sehr oft gestellt wird und zu dessen Thematik der allgemeine Irrglaube herrscht, dass der Vermieter den Mieter zum vorzeitigen Termin aus dem Dauernutzungsvertrag entlassen muss, wenn dieser drei Nachmieter stellt. Hierzu gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so dass sich der Vermieter hierauf nicht einlassen muss. Grds. gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Dennoch sind wir bemüht, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden. Sprechen Sie Ihren Mietsachbearbeiter an und lassen Sie uns gemeinsam nach einem Nachmieter suchen. Häufig genug klappt es dann mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag!
4Muss ich die Besichtigungstermine in meiner gekündigten Wohnung dulden?
Ja! Auch wenn das sicherlich Termine sind, die kein Mieter gerne durchführt. Der Mieter muss dem Vermieter die Möglichkeit der Anschlussvermietung gewährleisten und dazu gehört nun mal, dass sich potentielle Nachmieter die Wohnung anschauen können. Wir sind jedoch stets bemüht, die Anzahl der Termine so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen ist es auch im Interesse der ausziehenden Mieter an einer reibungslosen Nachmietersuche mitzuwirken, da häufiger als man glaubt, ehemalige Mieter nach Jahren erneut Wohnraum bei der WGO beziehen möchten.